VIVA-care24

Die Pflegeversicherung bietet Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad sowie ihren pflegenden Angehörigen verschiedene Möglichkeiten, Unterstützung im Alltag in Anspruch zu nehmen und dadurch spürbar entlastet zu werden.

Auch Kinder mit einem Pflegegrad können unsere Leistungen nutzen.

Die Unterstützung kann beispielsweise in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige:

• beruflich eingespannt sind,
• einen Arzttermin oder andere Verpflichtungen wahrnehmen,
• Urlaub machen möchten,
• selbst erkrankt sind,
• Zeit für persönliche Erledigungen oder Familienfeiern benötigen oder
• sich einfach eine Auszeit vom Pflegealltag wünschen.

Gerne beraten wir Sie unverbindlich, welche Leistungen der Pflegeversicherung für Ihre persönliche Situation infrage kommen und informieren Sie über die aktuell gültigen Leistungsbeträge.

ÜBER DIESE LEISTUNGEN KÖNNEN WIR ABRECHNEN

1. Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Pflegegrad 2 bis 5

Die Verhinderungspflege dient der Entlastung pflegender Angehöriger, wenn diese vorübergehend verhindert sind – beispielsweise aufgrund von Krankheit, Urlaub oder persönlichen Terminen.
Der Anspruch besteht kalenderjährlich und kann innerhalb des jeweiligen Jahres genutzt werden.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Antragstellung. Unsere Klientinnen und Klienten erhalten die erforderlichen Unterlagen von uns rechtzeitig und bereits vorausgefüllt.

2. Entlastungsbetrag (§ 45a SGB XI)
Pflegegrad 1 bis 5

Der monatliche Entlastungsbetrag kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden – beispielsweise für hauswirtschaftliche Unterstützung oder Betreuungsleistungen durch VIVA-care24.
Der Anspruch entsteht mit der Anerkennung eines Pflegegrades und muss nicht jährlich neu beantragt werden. Nicht genutzte Beträge können innerhalb der gesetzlichen Fristen übertragen werden.

3. Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Pflegegrad 2 bis 5

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können nicht genutzte Mittel der Kurzzeitpflege anteilig für die Verhinderungspflege verwendet werden.
Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Möglichkeiten in Ihrem individuellen Fall bestehen.

4. Umwandlungsanspruch aus Pflegesachleistungen (§ 45a SGB XI)
Pflegegrad 2 bis 5

Werden die Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes nicht vollständig ausgeschöpft, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil des verbleibenden Anspruchs für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden.
Wir beraten Sie gerne, ob diese Möglichkeit für Sie infrage kommt und unterstützen Sie bei der Antragstellung.

Hinweis: Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden regelmäßig gesetzlich angepasst. Daher verzichten wir bewusst auf die Angabe fester Eurobeträge auf unserer Website. Selbstverständlich informieren wir Sie jederzeit über die aktuell gültigen Leistungsbeträge und beraten Sie individuell zu Ihren Ansprüchen.

Sie sind unsicher, welche Leistungen Ihnen zustehen?

Sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich und helfen Ihnen dabei, die für Sie optimale Finanzierung Ihrer Unterstützung zu finden.

 

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